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Sinnverwandter Begriff: Nachlass
Unter Verlassenschaft versteht man das gesamte Vermögen und alle Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben bzw. die Erbinnen/die Erben übergehen.
Als "ruhende Verlassenschaft" bezeichnet man das Vermögen der Verstorbenen/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens mit der Einantwortung.
Bis 31. Dezember 2016 wurde im Gesetzestext noch der Begriff "Nachlass" statt "Verlassenschaft" verwendet.
Ausführliche Informationen zu den Themen "Verlassenschaftsverfahren" und "Erben und Vererben" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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