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Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
(1) Einen Zuschuss erhalten Antragstellende mit eigenem Haushalt, die im Land
Oberösterreich seit zumindest 01.03.2026 ihren Hauptwohnsitz haben, der ständig
bewohnt wird.
(2) Falsche Angaben im Antragsformular führen zur Ablehnung.
(3) Der Zuschuss wird nur einmalig pro Haushalt ausgezahlt.
(4) Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die
laut Zentralem Melderegister zum Zeitpunkt der Überprüfung ihren Hauptwohnsitz an der
angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
(5) Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
a) Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
b) Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
c) Vertriebene iSd § 62 AsylG
d) Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten
Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,
leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20, 21 und 63 Oö. SHG 1998,
§ 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
e) Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.